Von einem beherrschenden Gesellschafter spricht man, wenn ein Gesellschafter Geschäftsführer mehr als 50% der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung auf sich vereint.
Von einem beherrschenden Gesellschafter spricht man, wenn ein Gesellschafter Geschäftsführer mehr als 50% der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung auf sich vereint.