Die Pensionszusage ist ein möglicher Durchführungsweg für die betriebliche Altersvorsorge und wird zumeist geschäftsführenden Gesellschaftern als Möglichkeit für die Absicherung im Ruhestand eingeräumt. Doch bei der Pensionszusage sind einige Fallstricke – sowohl für das Unternehmen als auch für den Versorgten – zu beachten!
Die Pensionszusage und die Widerrufsklausel
Welche Auswirkung hat eine Widerrufsklausel in der Pensionszusage z.B. eines geschäftsführenden Gesellschafters?
Gemeint ist damit ein „wirtschaftlicher Widerrufsvorbehalt“. Das Unternehmen behält sich damit das Recht vor, in wirtschaftlich schlechten Zeiten die Zusage zu widerrufen. Zunächst bedeutet es aber, dass die Verpfändung der Rückdeckung, in der Regel eine Versicherung, mit der Zusage verknüpft ist (Akzessoritätsprinzip). Geht es dem Unternehmen aber so schlecht, dass ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss, hat ein Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Pensionszusage zu widerrufen. Das hat zur Folge, dass die Verpfändung verpufft, der Wert der Rückdeckungsversicherung in die Insolvenzmasse übergeht und der vermeintlich Versorgte letztlich ohne Absicherung im Alter dasteht.
Die Pensionszusage und die Ehescheidung des versorgten Gesellschafters/Geschäftsführers
Natürlich werden Ehen in der Absicht geschlossen, sein Leben gemeinsam zu führen und auch das Alter gemeinsam zu genießen. Und auch wenn sich die Scheidungsrate auf dem niedrigsten Stand seit 25 Jahren befindet, scheitert doch jede dritte Ehe.
Was passiert nun mit der Pensionszusage, wenn es keine Regelung für den Fall der Ehescheidung gibt?
Bei einer Scheidung wird regelmäßig der Realausgleich durchgeführt und das bedeutet, dass dem Partner
- 50 % der Rente
- 50% der Hinterbliebenenleistung und
- 50% der Invaliditätsleistung
zustehen.
Beispiel:
Es sind 5.000 Euro Berufsunfähigkeitsrente zugesagt und der Versorgte beansprucht die Leistung, ist davon die Hälfte, also 2.500 Euro, an den Ex-Partner abzutreten.
Dieses Szenario lässt sich aber noch weiter spielen. Die ehemalige Ehefrau heiratet erneut und zunächst stirbt ihr Exmann, der geschäftsführende Gesellschafter. Dadurch stehen ihr nun Hinterbliebenenleistungen zu. Stirbt nun aber auch sie, ist die GmbH verpflichtet, ihrem neuen Ehepartner die Hälfte der Hinterbliebenenrente auszuzahlen. Sicherlich eine Situation, die vom Unternehmen bei Abschluss der Pensionszusage so nicht bedacht und gewollt war.
Es ist also besonders wichtig, so viele Optionen wie möglich auch in Hinblick auf die Pensionszusage zu beachten.
Warten Sie nicht – handeln Sie jetzt!
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