Der Arbeitgeberzuschuss in der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung wird durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) geregelt.
Welche Änderungen kommen auf den Arbeitgeber zum Jahreswechsel 2019 zu?
Für alle ab dem 01.01.2019 abgeschlossenen Vereinbarungen gibt es dann einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15% bezogen auf die Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) . Diese Regelung gilt ab dem Jahr 2022 auch für bestehende Verträge.
Was können oder sollten Sie als Unternehmer tun?
Auch wenn das Thema vielleicht etwas kompliziert scheint, nutzen Sie es für sich und Ihr Unternehmen!
- Schaffen Sie eine einheitliche Regelung mit einem pauschalen Zuschuss von 15% oder mehr für alle Mitarbeiter. Dadurch fühlt sich keiner Ihrer Mitarbeiter benachteiligt und für Sie vereinfacht sich darüberhinaus noch Ihre firmeninterne Abrechnung. Ein weiterer wichtiger Punkt: für Sie ist die Weitergabe von eingesparten Sozialabgaben aufwandsneutral.
- Sinnvoll ist es auch, die kommende Regel mit sofortiger Wirkung auch für Ihre bestehenden Versorgungsverträge umzusetzen. Denn so schaffen Sie für die gesamte Belegschaft die gleiche Ausgangslage und vermeiden, dass sich Mitarbeiter ungleich behandelt fühlen.
- Nutzen Sie darüber hinaus die bAV als Rekrutierungsinstrument. Aktuell gestaltet es sich für viele Firmen äüßerst schwierig, qualifziertes und kompetentes Personal einzustellen und auch langfristig zu binden. Für viele stellt die bAV ein zusätzlicher Anreiz dar.
Welche Vorteile schaffen Sie für Ihre Mitarbeiter?
- Jede Entgeltumwandlung, egal ob neu oder bestehend, wird gleich behandelt.
- Ihre Mitarbeiter werden dazu motiviert, die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung für sich zu nutzen.
- Bestehende Versorgungslücken können Ihre Mitarbeiter dadurch besser schließen.
Was leistet ein Fachberater für betriebliche Versorgungssysteme in diesem Zusammenhang für Sie?
Ein Fachberater erleichtert Ihnen das Leben!
Gemeinsam mit Ihnen sucht er einfache Lösungen zur Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses – und das sowohl für neue als auch für bestehende Verträge.
Darüber hinaus ist er Ihr Ansprechpartner und unterstütze Sie bei der Beantwortung und Regelung wichtiger Fragestellungen wie:
- Welche Anpassungen sind bei Kollektivverträgen erforderlich?
- Welche Notwendigkeiten ergeben sich bei der Anpassung der Versorgungsordnungen?
- Und was muss beachtet werden, wenn Entgeltumwandlungsvereinbarungen
- Erforderliche Anpassungen von Entgeltumwandlungsvereinbarungen angeglichen werden müssen.
Außerdem erhalten Sie persönliche Beratung und fachlich fundierte Unterstützung vor Ort. Wenn wir Ihnen bei der Umsetzung dieser Themen helfen können, sprechen Sie uns an.
Weitere Informationen zum „Arbeitgeberzuschuss“ finden Sie in unserem Artikel: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss